Aufgrund des neuen «Anerkennungsregimes» wird die FINMA die Anerkennung nur erteilen, wenn das Land, in dem sich der ausländische Handelsplatz befindet, Wertpapierfirmen in diesem Land erlaubt, uneingeschränkt Schweizer Aktien in der Schweiz zu handeln. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so wird einem ausländischen Handelsplatz die Anerkennung durch die FINMA nicht erteilt, und dementsprechend dürfen diese Handelsplätze mit Wirkung zum 1. Januar 2019 keinen Handel mit Schweizer Aktien anbieten.

Die beabsichtigte Folge dieser Massnahme ist, dass Wertpapierfirmen in der EU weiter Zugang zum schweizerischen Binnenmarkt haben und Schweizer Aktien auf ihrem Heimatmarkt handeln können, weil die Aktien nicht mehr dem Handelsmandat (Handelspflicht für Aktien) gemäss MiFIR (Art. 23) unterliegen. SIX bedauert jedoch, dass es überhaupt notwendig war, diese Massnahme einzuführen, und dass die EU-Kommission bis heute noch keinen Entscheid über die Äquivalenzanerkennung getroffen hat.

Romeo Lacher, Verwaltungsratspräsident von SIX betont: «Einige der grössten und meistgehandelten Unternehmen Europas sind in der Schweiz ansässig. Diese Wertpapiere werden an SIX kotiert und gehandelt, die den tiefsten, liquidesten und kostengünstigsten Markt für diese Aktien darstellt. Die internationale Konnektivität des Schweizer Finanzzentrums ist eine fundamentale Voraussetzung für diese Bedingungen – sowohl für heimische als auch für europäische Anleger. Aus diesem Grund hat das Erreichen der Äquivalenz für uns weiterhin höchste Priorität, damit Rechtssicherheit hergestellt wird und transparente und effektive offene Märkte weiter den Bedarf der Anleger bedienen können.»

 

 

Weitere Informationen zur Entscheidung des Bundesrates:

Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement

SIX Q&A

 


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