SIX x-clear Member-Informationen

SIX x-clear stellt zeitgerechte und genaue Informationen zu regulatorischen Vorgaben und dem Clearing-Markt zur Verfügung. Die Clearing Notices und Informationsarchive können einfach abgerufen werden.

Als SIX x-clear Member profitieren Sie von einem Kundenservice auf höchstem Niveau. Dazu gehört nicht nur der Support bei der Implementierung, sondern auch bei der Nutzung von weiteren Dienstleistungen.

Eskalationsprozess

Wir haben uns der Qualität verpflichtet und sind stets bestrebt, den bereits hohen Qualitätsstandard unserer Dienstleistungen weiter zu verbessern.

Die operationelle Auftragsbearbeitung steht unter dem Motto „experts talking to experts“. Dies garantiert, dass der für ein Sachgebiet zuständige Spezialist auf Kundenseite direkt mit dem entsprechenden Spezialisten von SIX x-clear AG/SIX SIS AG kommuniziert. Falls Sie in Bezug auf eine unserer operationellen Dienstleistungen mit uns in Kontakt treten müssen, so stehen Ihnen hierfür verschiedene Eskalationsstufen zur Verfügung.

In der Eskalationsstufe 1 platzieren Sie Ihre Anliegen bei den Führungskräften im operationellen Bereich, die für eine schnelle Klärung des Problems besorgt sind.

Falls Ihre Beanstandung nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelöst werden kann, stehen Ihnen als Eskalationsstufe 2 und 3 das Risk-Management-Team und die zuständigen Führungskräfte zur Verfügung.

Escalation Level 1

Escalation Level 2


Gerichtliche Anordnungen gemäss Artikel 22 der UK Settlement Finality Regulations

Bitte kontaktieren Sie SIX x-clear das Risk Management Operations Team über die folgende Kontaktadresse bei gerichtlichen Verfügungen unter Bezugnahme auf Artikel 22 der UK Settlement Finality Verordnung.

Governance at SIX x-clear

Die Regeln der Corporate Governance von SIX x-clear AG – d.h. die organisatorischen Strukturen und die Grundsätze zur Leitung und Überwachung – dienen der Sicherstellung der Rolle von SIX x-clear als internationale zentrale Gegenpartei.

SIX x-clear ist von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als zentrale Gegenpartei gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) zugelassen. Als systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur werden ihr zudem klare Vorgaben durch die Schweizerische Nationalbank auferlegt, die sie ebenso wie die Standards des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance beachtet. Aufgrund ihrer internationalen Geschäftstätigkeit orientiert sich SIX x-clear AG bei der konkreten Ausgestaltung ihrer Governance auch an internationalen Standards, wie den Principles for Financial Market Infrastructures von CPMI-IOSCO oder den europäischen Regularien (insbesondere EMIR).  

SIX x-clear AG ist eine Tochtergesellschaft von SIX Securities Services AG, die ihrerseits eine Tochter von SIX Group AG ist. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verfügt SIX x-clear AG über zwei streng getrennte Führungsorgane – einen eigenen Verwaltungsrat, dem auch SIX-unabhängige Mitglieder angehören, und eine operative Geschäftsleitung. Die beiden Gremien sind auch in personeller Hinsicht strikt getrennt; gegenseitige Kontrolle («Checks and Balances») wird dadurch gewährleistet.

Mitglieder des Verwaltungsrats von SIX x-clear AG

  • Søren Mose, Member of the Board of Directors (SIX)
  • Jochen Dürr, Chief Risk Officer (SIX)
  • Josef Landolt, external member
  • Andreas Wolf, external member

Mitglieder der Geschäftsleitung von SIX x-clear AG

  • Laura Bayley
  • Achim Bucher
  • Markus Heiniger
  • Günter Klein
  • Raeto von Sprecher

Als gesetzliche Revisionsstelle amtet Ernst & Young AG. Innerhalb der SIX Group ist auch eine interne Revisionsabteilung tätig.

Risk Committee

Als weiteres Governance-Gremium wurde SIX x-clear AG ein Risk Committee, bestehend aus Vertretern direkter und indirekter Teilnehmer, beigestellt. Dieser Ausschuss berät den Verwaltungsrat in wichtigen Bereichen des Risk Management. Das Risk Committee wird durch ein unabhängiges Verwaltungsratsmitglied präsidiert. Grundlegende Regelungen in Bezug auf das Risk Committee sind in der beiliegenden Charter festgehalten.

SIX x-clear AG (Central Counterparty)

SIX x-clear AG bietet alle Kern-CCP-Dienstleistungen direkt ihren Kunden und Märkten an.

Die Haupt-Clearing-Kompetenzen werden durch SIX x-clear in einer effizienter, inhaltorientierter Organisationsstruktur ausgeführt. Weitere Dienstleistungen werden von SIX Securities & Exchanges erbracht. Das Resultat ist die best-in-class Operational Excellence im Tagesgeschäft.

Nationalbankverordnung (NBV)

Die Schweizerische Nationalbankverordnung (NBV) sieht Ausfallprozedere für SIX x-clear AG («SIX x-clear») und SIX SIS AG («SIX SIS») vor. Ziel dieser Verfahren ist es, alle Members von SIX x-clear und Teilnehmer von SIX SIS bei einem Ausfall eines Member oder Teilnehmers wirksam zu unterstützen und gleichzeitig die Schweizer Finanzmarktinfrastruktur zu schützen.

Einleitung

In dieser Publikation werden die Anlagepolitik von SIX x-clear erläutert und die jeweiligen, vom Verwaltungsrat beschlossenen und den Aufsichtsbehörden mitgeteilten Anlagevorschriften beschrieben. Damit sollen die Anlagerisiken im Zusammenhang mit Sicherheiten, die an SIX x-clear gestellt werden und überschüssigen liquiden Mitteln, die investiert werden können, transparent gemacht werden. Des Weiteren werden die zulässigen Anlagearten sowie die diesbezüglich einzuhaltenden Regeln beschrieben.


Allgemeine Anlagepolitik

Die Anlagestrategie von SIX x-clear und ist in die gruppenweite Risikopolitik (Risk Policy) und in die Leitlinien zur Risikobereitschaft (Risk Appetite Framework) von SIX Group eingebettet. Dabei wird ein streng konservativer Ansatz verfolgt, mit dem Hauptziel, die Verfügbarkeit von Liquidität mit minimalen Kredit- und Marktrisiken zu gewährleisten. Zweites Ziel ist das Erreichen einer bestimmten Anlagerendite, mit welcher für die Mitglieder von SIX x-clear bessere Preise für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen ermöglicht werden.

Anlageregeln

SIX x-clear:

  • Halten ausschliesslich liquide Mittel oder investieren in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalen Markt-, Kredit- und Liquiditätsrisiken unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten und Erträge;
  • Legen Geldbestände entweder bei der Schweizerischen Nationalbank (CHF) bei Geschäftsbanken ein, für die Mindestratingkriterien und Limiten gelten;
  • Nutzen gemeinsam das Depotstellennetz von SIX SIS, das die höchsten Standards bei der Auswahl der Depotstellen und den Anforderungen an die Gegenparteien erfüllt;
  • Minimieren die Risiken aus Fremdwährungspositionen;
  • Geben gesicherten Anlageformen den Vorzug über ungesicherte Einlagen.

SIX x-clear wird direkte Beziehungen zu Depotstellen nur dann aufnehmen und pflegen, wenn dies gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wird.

Zur Vermeidung von Kreditrisiken und Sicherung der Werterhaltung unterliegt
SIX x-clear bei ihren Anlagen in Finanzinstrumenten folgenden Einschränkungen:

  • Hochwertige Gegenparteien mit einem Mindestrating von AA- (nach Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating einer anderen Hauptratingagentur);
  • Anwendung von Konzentrationslimiten und Mindestemissionsvolumen, Kriterien für Dauer und Sitz des Emittenten;
  • Beschränkung des Anlageuniversums auf Wertschriften, die für Transaktionen in Repo-Geschäften mit Zentralbanken (zur Sicherungsstellung kurzfristiger Liquidität) zulässig sind, wobei in diesem Anlageuniversum Wertschriften von SIX SIS Teilnehmern und SIX x-clear Mitgliedern ausgeschlossen sind.

Verträge und Änderungen werden nicht auf der Website veröffentlicht und im Rahmen des Onboarding-Prozesses ausgehändigt.

SIX x-clear AG: Übersicht der Vertragsbeziehung zu unseren Members

* Die Vertragsbeziehung zu den Members unterliegt dem anwendbaren Recht gemäss Grundvertrag für Clearing Services.


Schweiz

SIX x-clear ist als zentrale Gegenpartei («Central Counterparty», CCP) gemäss dem Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinFraG) zugelassen.
Am 19. Juni 2015 hat das Schweizer Parlament das FinFraG in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wurde eine gesetzliche Grundlage für Finanzmarktinfrastrukturen («Financial Market Infrastructures», FMIs) geschaffen, nach der zentrale Gegenparteien (CCPs), Zentralverwahrer (CSDs) und Börsen als FMIs zugelassen werden müssen. Das FinFraG schreibt strenge Regeln für die Erteilung einer solchen Lizenz vor.
Die Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilte SIX x-clear diese Lizenz am 28. März 2018 und bestätigte hiermit, dass SIX x-clear die Vorschriften des in der Schweiz geltenden Rechtsrahmens einhält. Diese FMI-Lizenz beweist, dass SIX den hohen Standards der FMIA entspricht. Wir werden unsere Members in diesem stark regulierten Markt weiterhin umfassend bedienen.
Die zuvor geltende Banklizenz wurde nach der Zulassung nach den Bestimmungen des FinFraG zurückgegeben. In Bezug auf ihre Dienstleistungen von systemischer Bedeutung unterliegt SIX x-clear dennoch weiterhin der Aufsicht der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank (SNB).

EU

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat SIX x-clear am 26. März 2016 als zentrale Gegenpartei aus einem Drittland im Sinne der EMIR-Verordnung («European Market Infrastructure Regulation», EMIR) Kapitel 4, Titel III anerkannt. Dank dieser Anerkennung ist SIX x-clear nun berechtigt, Clearingdienstleistungen für Clearing Members an Börsenplätzen in der gesamten Europäischen Union zu erbringen. Als Voraussetzung für die Anerkennung wurde SIX x-clear auch durch die deutschen Behörden als entsprechendes Zahlungs- und Wertschriftenabwicklungssystem gemäss der Richtlinie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsrichtlinie) registriert (siehe Deutschland: Hier).

Grossbritannien

Um ihre Dienstleistungen weiterhin in Grossbritannien anbieten zu können (nach dem Austritt Grossbritanniens aus der EU), beantragte SIX x-clear die Anerkennung als zentrale Gegenpartei aus einem Drittland bei der Bank of England (BoE). Als Voraussetzung für die Anerkennung wurde SIX x-clear auch durch die britischen Behörden als entsprechendes Zahlungs- und Wertschriftenabwicklungssystem gemäss der Richtlinie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsrichtlinie) registriert. Es wird davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit dieser Zulassung bestehen bleibt.

Europäischer Verhaltenskodex für Clearing und Settlement

Der Europäische Verhaltenskodex für Clearing und Settlement ist eine freiwillige Selbstregulierung der europäischen Börsen, Abwicklungsstellen und Zentralverwahrer.

Er hat zum Ziel, die Transparenz bei Preisen und Dienstleistungen zu erhöhen und die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Plattformen zu verbessern.

Der Europäische Verhaltenskodex enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • Verbesserung der Preistransparenz
    Preise und Dienstleistungen sollen besser vergleichbar sein. Deshalb publiziert SIX x-clear AG die Preise aller von ihr angebotenen Dienstleistungen. Detaillierte Informationen zur Berechnung der einzelnen Preise sind hier zu finden.
  • Zugang und Interoperabilität
    Ziel der Regelungen des Europäischen Verhaltenskodex ist der offene Zugang zu Abwicklungsstellen und Zentralverwahrern im Bereich Clearing und Settlement mit dem Zweck, den grenzüberschreitenden Wertpapierhandel zu erleichtern.
  • Entflechtung von Dienstleistungen und getrennte Rechnungslegung
    Die Entflechtung von Dienstleistungen ermöglicht den Kunden, nur diejenigen Dienstleistungen kaufen zu müssen, die sie wirklich benötigen. Mit der getrennten Rechnungslegung sollen die Erträge und Kosten der verschiedenen Dienstleistungen und damit auch allfällige Quersubventionierungen gegenüber den nationalen Regulatoren offen gelegt werden.

Auch SIX x-clear AG hat den Europäischen Verhaltenskodex unterzeichnet und wird für die Umsetzung der dargestellten Massnahmen sorgen.

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Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Verkaufsteams in der Schweiz, in Grossbritannien, EU und in den Nordics gerne zur Verfügung.

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