Aktuelle Informationen

Juni 2022: SIX begrüsst Entscheid des Bundesrats zur Überführung der Schutzmassnahme in ordentliches Recht

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Juni 2022 die Botschaft zur Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) verabschiedet. Dieser Schritt ist notwendig, weil die Schutzmassnahme ansonsten ausser Kraft tritt und die Europäische Union (EU) bis anhin die Schweizer Börsenregulierung nicht als gleichwertig anerkannt hat.

SIX begrüsst den Entscheid des Bundesrates, die ursprünglich auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzten Notfallmassnahmen zur Wahrung der Interessen und zur Stärkung des Funktionierens des Schweizer Kapitalmarktes in ordentliches Recht zu überführen, was in Anbetracht der aktuellen Situation eine vernünftige Schlussfolgerung war.

Lesen Sie die vollständige Medienmitteilung des Bundesrats.


Februar 2021: SIX begrüsst Akzeptanz des Vereinigten Königreichs und Anerkennung der jeweiligen Handelsplätze durch die FINMA

Im Anschluss an die heute in Kraft getretene Anerkennung der Schweizer Börsenregulierung durch UK hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Gegenzug die Beschränkungen für das UK aufgehoben (angepasste Liste EFD). Gleichzeitig hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die UK Handelsplätze auf die Liste der anerkannten ausländischen Handelsplätze gemäss Verordnung des Bundesrates vom 30. November 2018 (Verordnung) gesetzt (Meldung FINMA). Mit Abschluss dieses Prozesses, kann der Handel mit Schweizer Aktien an britischen Handelsplätzen wieder aufgenommen werden (siehe auch Medienmitteilung SIX).


Januar 2021: UK leitet parlamentarisches Verfahren zur Genehmigung der Äquivalenz der Schweizer Börsenregulierung ein

Am 31. Dezember 2020 endete die im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der EU festgelegten Übergangsfrist. Damit steht es UK frei, unabhängig von der EU bilaterale Abkommen mit Drittstaaten abzuschließen und insbesondere die Gleichwertigkeit der Schweizer Börsenregulierung wieder zu genehmigen.

Daher hat das britische Finanzministerium am 13. Januar 2021 die Verordnung zur Anerkennung des schweizerischen Rechts- und Aufsichtsrahmens als gleichwertig dem Parlament vorgelegt (siehe Link). Diese Verordnung wird am 3. Februar 2021 in Kraft treten. Im Anschluss daran erwarten wir, dass die Schweiz im Gegenzug die Beschränkungen für britische Handelsplätze aufhebt. Mit Abschluss dieses Prozesses, wird der Handel mit Schweizer Aktien an britischen Handelsplätzen wieder aufgenommen werden können. Im Verhältnis zur EU bleibt die Verordnung des Bundesrates weiterhin unverändert in Kraft. SIX wird ihre Kunden über weitere relevante Entwicklungen auf dem Laufenden halten.


Januar 2020: Wegen Brexit ergänzt das EFD die Liste der nicht anerkannten Jurisdiktionen mit UK

Am 31. Januar 2020 um Mitternacht (Schweizer Zeit) endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der Europäischen Union (EU). Zu jenem Zeitpunkt beginnt die im Austrittsabkommen zwischen dem UK und der EU fixierte Übergangsperiode (mindestens bis Ende 2020; um bis zu einem Jahr bzw. zwei Jahren verlängerbar). Während dieser Übergangsperiode bleibt das UK weiterhin an EU-Recht gebunden. Während der Übergangsperiode muss die Verordnung des Bundesrates auf Handelsplätze mit Sitz im UK anwendbar bleiben. Das EFD hat deshalb die Liste mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 aktualisiert und das UK als separaten Eintrag zur EU in die Liste aufgenommen (siehe SFI Mitteilung). Damit ändert sich für den Handel in an der Schweizer Börse kotierten Aktien bis zum Ablauf der Übergangsperiode nichts.


Juni 2019: EFD bestätigt die Aktivierung der Verordnung des Bundesrates per 1. Juli 2019

Am 27. Juni 2019 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestätigt (Pressemitteilung), dass die Verordnung des Bundesrates vom 30. November 2018 zur Wahrung der Interessen und Stärkung der Funktionsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarktes per 1. Juli aktiviert wird, da man nicht mehr davon ausgeht, dass die EU Kommission die Schweizer Börsenäquivalenz rechtzeitig verlängern wird.


Juni 2019: EFD kündigt an, die Verordnung des Bundesrates im Fall einer Nichtverlängerung per 1. Juli zu aktivieren

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 24. Juni 2019 angekündigt (Pressemitteilung), die Verordnung des Bundesrates vom 30. November 2018 zur Wahrung der Interessen und Stärkung der Funktionsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarktes per 1. Juli zu aktivieren, sollte die EU Kommission bis dahin nicht angekündigt haben, die Schweizer Börsenäquivalenz rechtzeitig zu verlängern. SIX begrüsst nach wie vor diese Massnahme, da sie sicherstellt, dass EU-Marktteilnehmer weiter Zugang zum Schweizer Binnenmarkt haben und dort Schweizer Aktien handeln können. SIX ist entsprechend auf die Aktivierung vorbereitet (Medienmitteilung).


Dezember 2018: EU bestätigt die Verlängerung der Schweizer Börsenäquivalenz um ein halbes Jahr

Am 14. Dezember 2018 hat die EU Kommission dem European Securities Committee, bestehend aus den 28 Mitgliedstaaten, eine Verlängerung der Börsenäquivalenz der Schweiz für ein halbes Jahr, bis zum 30. Juni 2019, zur Abstimmung vorgeschlagen (Pressemitteilung vom 17. Dezember 2018). Basierend auf dem Resultat dieser Konsultation hat die EU am 20. Dezember 2018 eine Ankündigung publiziert, die die Verlängerung bestätigt.

Die vom Bundesrat am 30. November 2018 verabschiedete Verordnung, die den Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur bezweckt, bleibt weiterhin in Kraft. Sie wird in der Praxis für die Dauer der befristeten Verlängerung der Börsenäquivalenz keine Wirkung entfalten.

Worum geht's?

Gemäss Art. 23 MiFIR benötigt die Schweiz einen Äquivalenzentscheid von der Europäischen Kommission

Am 3. Januar 2018 ist MiFID II / MiFIR in der EU in Kraft getreten. Die Richtlinie soll die Markttransparenz erhöhen und so die Marktstabilität und den Anlegerschutz verbessern. Artikel 23 MiFIR sieht eine Verpflichtung für europäische Wertpapierfirmen vor, Aktien an einem Handelsplatz in der EU oder einem äquivalenten Drittlandhandelsplatz zu handeln («Aktienhandelspflicht»). Diese Verpflichtung betrifft alle Aktien, die zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz in der EU gehandelt werden, und damit die meisten bei SIX gehandelten Beteiligungspapiere. Sie bedeutet, dass die Schweiz den Status als äquivalenten Drittlandhandelsplatz gemäss MiFID II / MiFIR benötigt, damit Handelsteilnehmer aus der EU weiterhin lokal am Schweizer Markt handeln können.

EU hat Äquivalenz lediglich für ein Jahr gewährt

Am 21. Dezember 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission (EK) einen Durchführungsbeschluss, in dem sie die Schweiz als gleichwertig anerkennt und bestätigt, dass die Anforderungen für die Anerkennung dieses Status vollständig und zweifelsfrei erfüllt wurden. Trotzdem wurde dieser Beschluss auf ein Jahr begrenzt und verlor zum 31. Dezember 2018 seine Gültigkeit. Die EK erklärte, die Auswirkungen dieses Beschlusses genau zu überwachen und den breiteren politischen Kontext, insbesondere die Fortschritte in den Verhandlungen zum institutionellen Rahmenabkommen mit der Schweiz, zu berücksichtigen.

Verordnung des Schweizer Bundesrates

Im Juni 2018 verkündete der Schweizer Bundesrat seine Absicht, eine Eventualmassnahme umzusetzen. Am 30. November 2018 gab er die Umsetzung einer auf die Bundesverfassung gestützten Verordnung bekannt. Diese Verordnung trat am 30. November 2018 in Kraft. Die Verordnung soll die Funktionsfähigkeit der Schweizer Börseninfrastrukturen als wesentlicher Bestandteil des Schweizer Finanzsystems schützen und wahren. Sie führte am 1. Januar 2019 eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze ein, die mit von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ausgegebenen Beteiligungspapieren (z.B. Aktien), welche an einer  Schweizer Börse kotiert oder an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, handeln («Schweizer Aktien»).

Auf der Grundlage dieser neuen Anerkennungspflicht wird die FINMA nur dann eine Anerkennung aussprechen, wenn die Jurisdiktion, in deren Zuständigkeit der ausländische Handelsplatz fällt, die Wertpapierfirmen dieser Jurisdiktion nicht einschränkt, Schweizer Aktien an Handelsplätzen in der Schweiz zu handeln.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, erhält der ausländische Handelsplatz keine Anerkennung der FINMA. Der entsprechende Handelsplatz darf dann keinen Handel mit Schweizer Aktien anbieten. Die gewünschte Folge der Verordnung ist, dass Wertpapierfirmen aus der EU weiterhin Zugang zum Schweizer Markt hätten und Schweizer Aktien weiterhin auf ihrem Heimatmarkt handeln könnten, da diese nicht mehr unter die Aktienhandelspflicht gemäss Art. 23 MIFIR fallen. Die Verordnung ist so formuliert, dass sie im Falle einer Verlängerung der Börsenäquivalenz in der Praxis keine Auswirkung auf die Marktteilnehmer hätte.

Häufig gestellte Fragen

Wünschen Sie weitere Informationen?

Das Beste aus zwei Welten.

SIX Swiss Exchange & SIX Securities Services bringen Ihnen gemeinsam

Exchange Services