Handel im Auftragsbuch

Handel im Auftragsbuch

Regulierter Handel in einem fairen und transparenten Umfeld

Drei verschiedene Marktmodelle

An der Schweizer Börse definiert das Marktmodell den Ablauf des Handels und bestimmt, wie Aufträge und Quotes ausgeführt werden und wie jede Börsenperiode strukturiert ist. Es bestimmt auch, welche Matchingregeln zur Anwendung kommen.

Unser On-Book-Matcher (OBM) unterstützt drei Marktmodelle: Central Limit Order Book (CLOB), Quote Driven Market (QDM) und Price Validation Market (PVM). Alle drei sind über eine einzige Anbindung erreichbar.

Wir verfügen über ein oder mehrere Auftragsbücher für jede Effekte, die alle Aufträge nach Preis und Zeitpunkt des Eingangs bei uns ordnen und verwalten.

Ihre Vorteile an der Schweizer Börse

Marktsteuerung: Transparenz, Effizienz und Liquidität fördern

Die Schweizer Börse überwacht den Handel und fördert dabei Transparenz, Effizienz und Liquidität des Handels mit dem Ziel, Investoren und Teilnehmer gleich zu behandeln und die Anleger zu schützen. Die Marktsteuerung prüft laufend die Integrität des Marktes. Werden Fehlabschlüsse (Mistrades) entdeckt, werden diese für ungültig erklärt. In ausserordentlichen Situationen kann die Marksteuerung sämtliche ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel aufrechtzuerhalten oder den Handel ganz oder teilweise einzustellen.

Über den Service

Die Schweizer Börse unterscheidet zwischen dem Handel an der Börse und dem Handel ausserhalb der Börse. Der Handel an der Börse gliedert sich in den Handel im Auftragsbuch und den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs. Abschlüsse im Auftragsbuch werden wie folgt bezeichnet: «Abschluss an der Börse im Auftragsbuch», «Abschluss an der Börse ohne Vorhandelstransparenz» oder «Abschluss an der Börse im hybriden Handel».

Wir bieten verschiedene Auftrags- und Quote-Gültigkeiten für die unterschiedlichen Aufträge und Handelsschnittstellen, welche über diverse Funktionen für den Handel an der Börse verfügen, der entweder im Auftragsbuch oder ausserhalb des Auftragsbuchs stattfindet.

Marktmodelle

Central Limit Order Book (CLOB)

In diesem Marktmodell agieren die Teilnehmer mit Aufträgen oder Quotes. Zum Handelsschluss gibt es eine Schlussauktion für Aktien und Anlagefonds, nicht aber für CHF-Anleihen und Anrechte und Optionen. Ein Handelsunterbruch, basierend auf dem Referenzpreis, ist möglich. Die Preisermittlung geschieht nach der CLOB-Preisermittlungsmethode.

Welche Segmente werden im CLOB gehandelt?

  • Blue Chip Aktien
  • Mid-/Small-Cap Aktien
  • Sekundärkotierte Aktien
  • Separate Handelslinien
  • Anleihen - CHF
  • Anlagefonds
  • Anrechte und Optionen
  • Marktmodell and Order Validity Overview, Englisch

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Standard Trading Interface (STI)

Das Standard Trading Interface (STI) ermöglicht dem Price Taker User (PT) die einfache Eingabe, Änderung und Löschung folgender Aufträge: Normaler Auftrag, Iceberg Auftrag, Limit Plus Auftrag und Iceberg Plus Auftrag. Normale Aufträge und Iceberg Aufträge können die Teilnehmer während allen Handelsperioden eingeben. Wird ein Auftrag im nachbörslichen Handel eingegeben, muss das Verfallsdatum in der Zukunft liegen. Limit Plus und Iceberg Plus Aufträge können nur mit Gültigkeit «Tagesgültig» eingegeben werden. Zusätzlich zu den Funktionalitäten für den Handel im Auftragsbuch bietet das Standard Trading Interface (STI) den Teilnehmern sämtliche Funktionalitäten für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs an. Detaillierte Informationen finden Sie im On Order Book Functionality Guide und im Off Order Book Functionality Guide (auf Englisch).

OUCH Trading Interface (OTI)

Das OUCH Trading Interface für volatile Aufträge ermöglicht den Teilnehmern, die auf Handelsaktivitäten mit hohen Transaktionsraten ausgelegt sind, die folgenden Aufträge zu platzieren, ändern oder löschen: Normaler Auftrag, Iceberg Auftrag, Limit Plus Auftrag und Iceberg Plus Auftrag. Normale Aufträge und Iceberg Aufträge können die Teilnehmer während allen Handelsperioden ausser dem nachbörslichen Handel eingeben. Limit Plus und Iceberg Plus Aufträge können nur mit Gültigkeit «Tagesgültig» eingegeben werden. Das OUCH Trading Interface (OTI) bietet den Teilnehmern keine Funktionalitäten für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs. Detaillierte Informationen finden Sie im On Order Book Functionality Guide (auf Englisch).

Quote Trading Interface (QTI)

Das Quote Trading Interface für Quotes (QTI) ermöglicht Market Makern und Liquidity Providern die Eingabe, Änderung und Löschung von Quotes. Bei den Effekten mit Market Making und Liquidity Provision handelt es sich um folgende Segmente: Anleihen - CHF, Anleihen - Nicht-CHF, Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF), Exchange Traded Products (ETP), Sponsored Funds und Strukturierte Produkte. Die Teilnehmer können ihre Quotes während des gesamten Börsentages eingeben. Sie verfallen nach Börsenschluss. Detaillierte Informationen finden Sie im On Order Book Functionality Guide (auf Englisch).

Ressourcen

Die Schweizer Börse definiert Kursabstufungen und teilt die Effekten diesen Kursabstufungen zu. Die Kriterien, nach denen Effekten diesen oder alternativen Kursabstufungen zugeordnet werden, werden im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» dargelegt. Alle Einzelheiten können dem Price Step Overview (Englisch) entnommen werden.

Die Schweizer Börse hat die Möglichkeit, Abschlüsse an der Börse zu untersuchen. Entdeckt sie dabei einen Fehlabschluss («Mistrade»), erklärt sie ihn für nichtig. Die Börse kann Abschlüsse auf Antrag oder nach eigenem Ermessen untersuchen.

Wann kann eine Untersuchung eingeleitet werden?

  • Die involvierten Parteien zweifeln an der Gültigkeit eines Geschäftes.
  • Mindestens eine der beiden Parteien ersucht um eine Entscheidung zur Gültigkeit des Geschäfts.

Wann erklärt die Börse einen Abschluss für ungültig?

  • Der Preis des Geschäftes weicht erheblich vom Marktpreis ab.
  • Geordnete und faire Marktverhältnisse sind nicht gewährleistet.

Wie geht die Börse bei Verdacht auf einen Fehlabschluss vor?

Die Börse legt einen angemessenen Marktpreis für das fragliche Geschäft fest. Anschliessend entscheidet sie, ob der erzielte Preis erheblich vom Marktpreis abweicht und damit ein Fehlabschluss vorliegt. Sie kann zwar weitere Meinungen einholen, abschliessend gilt jedoch der Entscheid der Börse.

Ist eine Transaktion durch irrtümliche Eingaben von Aufträgen oder Quotes zu fairen Marktpreisen zustande gekommen, bleibt der Abschluss gültig.

In welchem Zeitraum entscheidet die Börse über Fehlabschlüsse?

Die Schweizer Börse entscheidet grundsätzlich am selben Handelstag über Fehlabschlüsse. Für die verschiedenen Handelssegmente gelten unterschiedliche Fristen. In Ausnahmefällen kann es zu Abweichungen von diesen Fristen kommen. Dann informiert die Börse die Beteiligten, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Kann die Börse die Frist für ihre Entscheidung nicht einhalten, kann kein Fehlabschluss geltend gemacht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Börse die Fristen verlängern.

Was muss innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen?

  • Die involvierte Partei macht einen Fehlabschluss geltend,
  • SIX entscheidet über den Fehlabschluss,
  • SIX beschliesst eine Fristverlängerung.

Wie wird ein Fehlabschluss oder eine Fristverlängerung veröffentlicht?

Entscheidet die Börse, dass ein Fehlabschluss vorliegt oder gewährt sie eine Fristverlängerung, informiert sie die Beteiligten über mehrere Kommunikationskanäle darüber:

  • Auf dem Newsboard der Internetseite von SIX
  • Für Teilnehmer als News Alert im Standard Trading Interface (STI)

Die Kosten des Verfahrens trägt derjenige Teilnehmer, der den Fehlabschluss verursacht hat.

Handelssegment

Trading Capacity

Frist

Aktien

Kunden- und Eigengeschäfte

innerhalb 30 Minuten nach Ausführung

Strukturierte Produkte

Mindestens eine der involvierten Parteien hat ihren Auftrag als Kundengeschäft gekennzeichnet

Beide involvierten Parteien haben ihre Aufträge als Eigengeschäfte gekennzeichnet.

innerhalb 30 Minuten nach Handelsschluss des entsprechenden Handelssegmentes

innerhalb 30 Minuten nach Ausführung

Anleihen

Kunden- und Eigengeschäfte

innerhalb 30 Minuten nach Handelsschluss des entsprechenden Handelssegmentes

Anlagefonds und ETF

 

innerhalb 30 Minuten nach Ausführung

Ausserordentliche Situationen

Bei Eintritt einer ausserordentlichen Auftragsbuch-Situation kann die Börse im Rahmen der Marktsteuerung alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst fairen und geordneten Handel aufrechtzuerhalten. Weitere Angaben hierzu sind im Handelsreglement und in der Weisung 3: Handel zu finden.

Eingriffe in die Eröffnung des Handels

Die Börse kann die Eröffnung des Handels um einen vorher festgelegten Zeitraum verschieben, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind.

  • Verzögerte Eröffnung («Delay Open»)
    Weicht der theoretische Eröffnungskurs stark vom Referenzkurs ab, erfolgt automatisch ein Stop Trading und die Eröffnung wird um 5 oder 15 Minuten verschoben. Grenzwerte für die Abweichung und die Dauer der Unterbrechung sind im Trading Guide festgelegt.
  • Verzögerte Eröffnung ohne Quotes («Delay Open ‘No Quote’»)
    Befinden sich bei der Eröffnung keine Quotes im Auftragsbuch, obwohl Aufträge von beiden Seiten ausgeführt werden können, verzögert sich die Eröffnung automatisch. Der Handel der entsprechenden Effekten wird mit Verzögerung eröffnet. Die Dauer der Verzögerung («Stop Trading Duration») legt die Börse im Vorfeld fest.

Handelsunterbrüche

Im laufenden Handel kann die Börse eingreifen, indem sie den Handel mit einer Effekte für eine bestimmte Zeitspanne aussetzt. Dies kann aus verschiedenen Gründen erfolgen.

  • Nicht-Eröffnung («Non Opening»)
    Die Börse eröffnet den Handel in einer bestimmten Effekte nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden («Non Opening»). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis («Theoretical Opening Price», TOP) berechnet werden.

    Das Auftragsbuch bleibt geöffnet und das Eröffnungsverfahren wird bei jeder Änderung des Auftragsbuchs neu gestartet. Die Nicht-Eröffnung dauert so lange, bis alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden können.
  • Handelsunterbruch («Stop Trading»)
    Der Handelsunterbruch richtet sich nach dem wahrscheinlichen nächstfolgend bezahlten Preis für eine Effekte. Weicht dieser um n % oder mehr vom Referenzpreis ab, stellt die Börse den Handel mit dieser Effekte für 5 oder 15 Minuten ein. Anschliessend wird sie wie zur Eröffnung neu bewertet oder geht in eine Nicht-Eröffnung über.
  • Handelsunterbruch ohne Quote (Stop Trading «No Quote»)
    Liegen keine Quotes im Auftragsbuch vor, während Aufträge von beiden Seiten ausgeführt werden können, nimmt die Börse für die entsprechende Effekte einen Handelsunterbruch («Stop Trading») für eine festgelegte Zeitspanne («Stop Time Duration») vor.
  • Handelsunterbruch Preisvalidierung (Stop Trading «Price Validation»)
    Kann ein eingehender Auftrag gegen ein bereits bestehendes Quote im Auftragsbuch oder umgekehrt ausgeführt werden, kommt es zu einem kurzen Handelsunterbruch, während dem sowohl der Market Maker/Liquiditätsanbieter als auch die Kunden den Preis ihres Auftrags oder Quotes validieren können, bevor sie zusammengeführt werden.
  • Handelsunterbruch Avalanche («Avalanche Stop Trading»)
    Die Bedingungen für einen Handelsunterbruch Avalanche betreffen eine festgelegte Zeitspanne («Avalanche Time») und eine festgelegte Preisspanne («Stop Trading Range»). Weicht der nächste Abschluss vom Referenzpreis innerhalb dieser Zeitspanne («Avalanche Time») möglicherweise um einen Betrag ab, der höher als die festgelegte Preisspanne ist, kommt der Abschluss nicht zustande. Die Börse unterbricht den Handel mit der entsprechenden Effekte für eine festgelegte Zeitspanne («Stop Time Duration»).

Handelseinstellung («Suspension»)

Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann die Börse den Handel mit einer Effekte auch vorübergehend einstellen (sistieren). Die Dauer der Handelseinstellung wird im Einzelfall festgelegt und sollte möglichst kurz bleiben. Bei einer Handelseinstellung müssen die Teilnehmer und die Börse verschiedene Aspekte beachten.

  • Einen Antrag auf Handelseinstellung kann der Emittent, der das Kotierungsgesuch für die fragliche Effekte eingereicht hat, an die Börse stellen. Nach Möglichkeit sollte dies mindestens 90 Minuten vor Eröffnung des Handels geschehen.
  • Bei der Beurteilung und Gestaltung der Handelseinstellung muss die Börse mehrere Interessen abwägen. Auf der einen Seite steht das öffentliche Interesse an einem offenen und transparenten Markt und an der Kontinuität der Preisbildung. Dagegen steht das Interesse an einem einheitlichen Informationsstand aller Beteiligten bezüglich kursrelevanter Tatsachen.
  • Bei sekundärkotierten Effekten und Derivaten auf solche berücksichtigt die Börse die Entscheidungen der jeweiligen Heimatbörse
  • Bei sekundärkotierten Beteiligungspapieren berücksichtigt sie überdies die Entscheide der wichtigsten anderen Handelsplätze

Der Teilnehmer muss der Börse den Betrieb von algorithmischem Handel melden und die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge mit einer Flag kennzeichnen. Er muss eine separate Identifikation für jeden Algorithmus verwenden und die Händler, die diese Aufträge ausgelöst haben, kenntlich machen.

Der Teilnehmer muss die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge aufzeichnen und die aufgegebenen Aufträge einschliesslich etwaiger Stornierungen aufbewahren.

Die Einzelheiten finden sich in den Weisungen «Handel» und «Alternativer Handel».

Die Börse bestimmt die Handelssegmente, in denen der Handel von Market-Makern unterstützt wird, und kann für jede Wertschrift einen oder mehrere Market-Maker zulassen.

Market-Maker verpflichten sich dazu, für bestimmte Wertschriften einen liquiden Markt sicherzustellen, indem sie während der Handelszeiten über einen bestimmten Zeitraum folgende Funktionen ausüben:

  1. Geld- und Briefkurse stellen;
  2. ein Mindest-Geld- und Briefvolumen anbieten; und
  3. sicherstellen, dass eine maximale Geld-Brief-Spanne nicht überschritten wird.

Nur Teilnehmer, die einen Market-Maker-Vertrag abgeschlossen haben, unterliegen den Market-Making-Bestimmungen. Einzelheiten dazu finden sich in der Weisung «Handel».

Im Marktmodell «Quote Driven Market (QDM)» und im Marktmodell «Price-Validation-Market» (PVM) bestehen zurzeit in folgenden Marktsegmenten separate Vereinbarungen:

  • Zertifikate auf alternative Investments
  • Actively Managed Certificates
  • ETFs
  • ETSFs
  • Investment Funds (Mit einem Anlagevermögen von mehr als CHF 100 Millionen)
  • Sponsored Funds
  • Sponsored Foreign Shares
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